Vereinssatzung

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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 11 Sitzung des Vorstandes
§ 12 Kassenführung
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 15 Ehrungen
§ 16 Auflösung
§ 17 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung
§ 18 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ,,Freiwillige Feuerwehr Debring".
(2) Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz ,,e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Debring¬
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung (Förderung) der Freiwilligen Feuerwehr Debring, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b. nicht Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c. Ehrenmitglieder.
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter/ -innen. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden zu passiven Mitgliedern, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. Sie werden der Mitgliederversammlung durch den Vorstand zur Ernennung vorgeschlagen.
(3) Aktive (r) Feuerwehrfrau/-mann soll auch Mitglied im Feuerwehrverein sein.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, sie soll ihren Wohnsitz in Debring oder Umgebung haben.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Bankeinzug des ersten Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Jahresbeitrag ist im Voraus fällig und durch Bankeinzug zu entrichten.
(2) Von der Beitragspflicht sind befreit:
a. Ehrenmitglieder und
b. Mitglieder, die im Kalenderjahr der Beitragspflicht das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Kassenwart,
e. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Debring, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gem. Ziff. 1-4 gewählt ist.
f. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Debring, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gem. Ziff. 1-4 gewählt ist.
(2) Die unter Abs. 1 Ziff. 1-4 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen Alle anderen Vorstandsmitglieder können per Handakklamation gewählt werden. Eine geheime Abstimmung hierfür ist nur erforderlich, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies beantragen oder wenn mehrere Personen für ein Amt kandidieren. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. (4) Für die Wahl ist ein Wahlausschuss aus drei Personen zu bilden. Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen für kein Amt kandidieren, welches unter Abs. 1 Ziff.1-6 genannt ist.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaft
(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11 Sitzung des Vorstandes

(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind alle Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorstand, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzungen, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 12 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen vom Kassenwart allein durchgeführt werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenrevisoren, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c. Wahl und Ablehnung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenrevision
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschluss durch den Vorstand
f. Ernennung der Ehrenmitglieder
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im
Mitteilungsblatt der Gemeinde Stegaurach einberufen. Dabei ist eine vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden müssen. Über Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes zahlende Mitglied - auch Ehrenmitglied –stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen, eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn wie im § 9 Absatz 2 beschrieben, dies gefordert wird.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Person der Versammlungsleitung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten

§ 15 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen bzw. Feuerwehrvereins Debring erworben haben, können folgende Ehrentitel verliehen werden:
1. Ehrenmitglied des Vereins
2. Ehrenvorstand des Vereins
3. Ehrenkommandant des Vereins

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stegaurach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Debring zu verwenden hat.

§ 17 Unwirksamkeit von Teilen der Satzung

Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Satzung enthaltenen Bestimmungen bleiben die übrigen Teile der Satzung voll wirksam.

§ 18 Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung wurde am 13.01.2018 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg in Kraft.
(3) Die bisherige Satzung des Vereins vom 03.01.2015 tritt damit außer Kraft.

Debring, den 13.01.2018

Freiwillige Feuerwehr Debring
- Vorstand -

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